Startseite

Aktuelles

Termine

Bürgerservice

Rathaus

Infrastruktur

Freizeit & Kultur

Gemeindeteile

Kontakt

Startseite  Aktuelles  Termine  Bürgerservice Rathaus Infrastruktur Freizeit & Kultur  Gemeindeteile Kontakt
                 
Aktuelles

Aktuelles

_

Das aktuelle Mitteilungsblatt

Die Musikschule informiert

_

      zurück

zurück

Gebührensatzung für die Musikschule der Gemeinde Strullendorf

vom 19. April 2021, ab 1. September 2021

Die Gemeinde Strullendorf erlässt aufgrund des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Gebührensatzung für die Musikschule Strullendorf:

§ 1 Gebührenpflicht

Für den Besuch der Musikschule der Gemeinde Strullendorf und die vorübergehende Überlassung schuleigener Instrumente werden Gebühren erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

Zur Zahlung verpflichtet sind die für den Unterricht gemeldeten Schüler, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter.

§ 3 Unterrichtsgebühren

1. Musikschüler, die das 18. Lebensjahr bis zum 31.12. des betreffenden Schuljahres vollenden oder bereits älter sind, und Auswärtige zahlen für Teilnahme am Unterricht den vollen Gebührensatz für Erwachsene und Auswärtige gemäß der jeweils gültigen Gebührentabelle.

2. Belegt ein Schüler nur Ensembleunterricht, so wird eine Gebühr in Höhe von 108,00 Euro pro Jahr erhoben.

3. Belegt ein Schüler ausschließlich das Fach Klavierunterricht, so wird ein monatlicher Zuschlag in Höhe von 4,00 Euro erhoben.

§ 4 Instrumentenverleih

1. Grundsätzlich sollte der Schüler bei Unterrichtsbeginn ein eigenes Instrumentbesitzen, jedoch können im Rahmen der Bestände der Musikschule Instrumente verliehen werden. Ein Anspruch auf schuleigene Instrumente besteht nicht.

2. Für die vorübergehende Überlassung von Musikinstrumenten aus schuleigenen Beständen wird eine monatliche Leihgebühr erhoben. Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen. Die Leihgebühr beträgt für Instrumente mit einem Wiederbeschaffungswert bis 1.250,00 Euro monatlich 10,00 Euro und über 1.250,00 Euro monatlich 15,00 Euro. Die Leihgebühr für Instrumente wird zusammen mit der Unterrichtsgebühr eingezogen. Bei vorzeitiger Beendigung der Instrumentenleihe beträgt die Gebühr 1/12 der Jahresgebühr je Monat während der Leihdauer. Bei Beginn der Leihe eines Instrumentes während des Schuljahres entstehen die Gebühren mit Beginn des Monats der Verleihung.

3. Die Überlassung erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses und erfordert die Unterzeichnung eines Entleihvertrages. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben. In begründeten Fällen und in Absprache mit der Musikschulleitung kann eine Verlängerung beantragt werden.

4. Wird das Instrument nach Ende der Überlassungsdauer nicht zurückgegeben, ist der Schüler bzw. seine Erziehungsberechtigten entsprechend § 546 und § 546a BGB verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Leihe zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

5. Beschädigung und Verlust sind unverzüglich anzuzeigen. Für diesen Fall ist Schadensersatz nach den Haftungsregelungen des BGB zu leisten. Dies gilt auch für vertragswidrige Überlassung an Dritte.

§ 5 Fälligkeit und Erhebung der Gebühren

1. Die Unterrichtsgebühren und Zuschläge sowie die Leihgebühren für Instrumente sind Jahresgebühren und werden jeweils für ein Schuljahr in vier Raten zu folgenden Monaten erhoben:

1. November, 1. Januar, 1. März und 1. Juni.

Die Gebührenschuld entsteht mit Aufnahme des Unterrichts.

2. Bei Eintritt während des Musikschuljahres betragen die Gebühren für das laufende Musikschuljahr 1/12 der Jahresgebühr je Monat, berechnet vom Eintrittsmonat an. Bei Austritt während des Musikschuljahres aus zwingendem Anlass im Einvernehmen mit der Musikschulleitung und nach vorheriger rechtzeitiger Kündigung gem. § 8 endet die Gebührenpflicht mit dem Ablauf des Austrittsmonats.

3. Bei Leihe eines Instrumentes während des Musikschuljahres entstehen die Gebühren mit Beginn des Monats der Leihe. Sie sind zudem unter 1. genannten, auf den Eintrittsmonat folgenden Terminen fällig. Sie enden mit Ablauf des Monats, in dem das Instrument zurückgegeben wird.

§ 6 Gebührenänderungen, Unterrichtsausfall, vorzeitige Beendigung, Probezeit

1. Die Höhe der Jahresgebühren ergibt sich aus dem anliegenden Gebührentarif, der in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Satzung ist. Dieser Gebührentarif kann durch die Gemeinde Strullendorf dynamisiert geändert werden. Eine Änderung ist nur zum nächstfolgenden Gebührenzeitraum möglich.

2. Die Unterrichtsgebühren können sich wegen Verkleinerung oder Vergrößerung der Gruppen oder wegen Satzungsänderung während des Musikschuljahres erhöhen bzw. ermäßigen. In diesem Fall besteht ein Sonderkündigungsrecht seitens der Musikschüler bzw. ihrer Erziehungsberechtigten.

3. Unterrichtsversäumnisse begründen keinen Anspruch auf Rückzahlung der Unterrichtsgebühren. Bei Erkrankung eines Schülers für die Dauer von vier und mehr zusammenhängenden Unterrichtswochen wird die entsprechende Unterrichtsgebühr auf schriftlichen Antrag bei Vorlage eines ärztlichen Attestes zurückerstattet.

4. Unterrichtsstunden, die durch Erkrankungen oder unvermeidlicher Verhinderung der Lehrkraft ersatzlos ausfallen, sind bis zu jährlich drei Unterrichtsstunden gebührenpflichtig. Darüber hinaus entfallener Unterricht wird nur im Sonderfall auf schriftlichen Antrag hin zurückerstattet.

5. Verlässt ein Schüler während des Musikschuljahres ohne Genehmigung der Musikschulleitung die Musikschule, so wird die Unterrichtsgebühr für das volle Musikschuljahr, soweit sie noch nicht bezahlt wurde, erhoben.

6. Eine Probezeit ist nur in den Grundfächern Musikgarten und musikalische Früherziehung vorgesehen. Diese beginnt zum 01.09. des Jahres und endet zum 31.10. des Jahres.

§ 7 Ermäßigung

1. Eine Ermäßigung der Unterrichtsgebühr wird gewährt als Sozialermäßigung, (§7 Nr. 2.), Ermäßigung wegen Teilnahme an gemeinnützigen Musikgruppen (§7 Nr. 3.), Mehrfachermäßigung (§7 Nr. 4.) und Familienermäßigung (§7 Nr. 5.).

2. Die Sozialermäßigung wird den Gebührenschuldnern auf Antrag von der Gemeindeverwaltung für Schüler aus der Gemeinde Strullendorf gewährt. Die Entscheidung hierüber liegt bei der Musikschulleitung und der Gemeinde Strullendorf.

3. Musikschüler, die im Gemeindegebiet in Musikgruppen tätig werden, die als gemeinnützig anerkannt sind, erhalten auf die Gebühr des Einzelunterrichts einen Nachlass von 4,00 Euro pro Monat.

4. Mehrfachermäßigung von 25 % auf das jeweils kostengünstigere Unterrichtsfach greift bei mindestens zwei gebührenpflichtigen Unterrichtsfächern. Ab dem 3. gebührenpflichtigen Unterrichtsfach wird eine Ermäßigung von 50 % gewährt. Ab dem 4. Fach 75 %.

5. Werden Familienangehörige unterrichtet, wird auf das jeweils kostengünstigste Unterrichtsfach folgende Ermäßigung gewährt: für das zweite Familienmitglied 25 %, für das dritte Familienmitglied 50 % und für das vierte und weitere Familienmitglieder 75 %.

6. Die Ermäßigung nach Nr. 1 bis 5 wird gewährt; die Reihenfolge der Nr. 1 ist maßgebend.

7. Gebühren für Bläserklassen und Chöre werden nicht ermäßigt.

8. Einheimische Musikschüler*innen, die vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie schwerbehindert, auszubildend, zivil- oder wehrdienstleistend, kindergeldberechtigt, Schüler*in oder Student*in bzw. Rentner*in sind, haben nur die für Einheimische unter 18 Jahren maßgebliche Gebühr zu entrichten. Verspätet übersandte Nachweise für eine Ermäßigung werden ab dem Monat des Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.

9. Für auswärtige Schüler, die eine allgemein bildende Schule in Strullendorf besuchen, wird ein Abschlag auf die Unterrichtsgebühr gewährt. Sofern dies vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachgewiesen wird, gilt der Gebührentarif für Einheimische unter 18 Jahren gemäß der jeweils gültigen Gebührentabelle.

10. Die Musikschule bietet besonders begabten Schülern eine individuelle finanzielle Unterstützung, z.B. in Form von Ermäßigung der Unterrichtsgebühren. Schüler können nur aufgrund einer Beurteilung (Nachweis FLP, Wettbewerb) und über die Qualifikation durch ein Vorspiel in die Begabtenförderung aufgenommen werden. Über die Aufnahme und die Höhe der Ermäßigung entscheidet ein Gremium, bestehend aus Musikschulleitung, Fachlehrkraft und Bürgermeister.

11. Für Bürger der Gemeinde Strullendorf unter 18 Jahren wird auf die Gebühr für die Teilnahme am Unterricht ein Abschlag gewährt und in der jeweils gültigen Gebührentabelle ausgewiesen.

§ 8 Kündigung, Austritt oder Ausschluss vom Musikunterricht

1. Um- und Abmeldungen sind zum 31.08. eines jeden Jahres möglich und müssen bis zum 15.05. des Jahres eingegangen sein. Sie bedürfen der Schriftform. Maßgeblich ist stets das Eingangsdatum im Sekretariat der Musikschule.

2. Keiner Kündigung bedürfen: Einjährige Kurse wie Musikgarten, Musikalische Früherziehung, Chöre und Grundausbildung. Der Bläserklassenunterricht ist auf eine Dauer von 2 Schuljahren festgesetzt (in der Regel 3. und 4. Klasse) und endet ohne Kündigung nach 2 Schuljahren.

3. Bei vorzeitigen Austritt ist die volle Gebühr bis zum Schuljahresende zu entrichten. Eine außerordentliche Kündigung/Entlassung ist nur in Absprache mit der Musikschulleitung möglich (z. B. bei Vorlage eines Attestes bzw. Wegzug aus dem Gemeindegebiet).

4. Die Musikschulleitung behält sich nach Rücksprache mit der zuständigen Lehrkraft als disziplinarische Maßnahme bei zwingenden Anlässen einen Ausschluss vom Musikschulunterricht vor. Gebühren werden in diesem Fall noch für den laufenden Kalendermonat fällig.

5. Schüler, deren Eltern mit dem Schulgeld in Rückstand sind, können vom weiteren Unterricht ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber liegt bei der Musikschulleitung.

6. Über den Ausschluss aus der „Begabtenförderung“ entscheidet die Musikschulleitung nach Anhörung der Fachlehrkräfte und der Erziehungsberechtigten bzw. Betroffenen.

§ 9 Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am 01. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01.03.2021 außer Kraft.

Strullendorf, 09.06.2021
Gemeinde Strullendorf

gez.
Wolfgang Desel
Erster Bürgermeister

 

 Weitere Informationen unter www.musikschule-strullendorf.de

... zu den Veranstaltungen in der Gemeinde Strullendorf

Ferienprogramm

Übersicht und Online-Anmeldung Ferienprogramm

Bürgerservice Portal

Bürger-Info-Portal

Breitbandausbau / Glasfaser

Breitbandausbau / Glasfaser

Abwasser

Abwasser

Radverkehrsbeauftragter

Radverkehrsbeauftragter

Stellenausschreibungen

Bürgerservice Portal

Bauleitplanung

Bauleitplanung

Defibrillator im Rathaus

Der Defibrllirator im Rathaus - die Sponsoren

Caritasbox

Cartitasbox

Landkreismagazin

Cartitasbox

Infos zum Bahnausbau

... zu den Informationsseiten der Gemeinde Strullendorf zum Bahnausbau

E-Carsharing

E-Carsharing in Strullendorf mit BMW i3

Gemeinde- & Flurentwicklung

Gemeinde- & Flurentwicklung

zu den Mitteilungsblättern

Immobilienbörse

Immobilienbörse Strullendorf

Handel & Gewerbe

Handel & Gewerbe in Strullendorf

Touristinformation

Touristinformation

Nachrichten auf inFranken Nachrichten des BR
Google news
Franken Fernsehen WOBLA Pressemeldungen aus dem Landkreis Landkreis Bamberg Metropolregion Nürnberg
Nachrichten auf nordbayern.de Nachrichten auf Radio Bamberg Kultur Bamberg TV Oberfanken
Staatliches Bauamt Bamberg 
Die aktuelle Verkehrssituation auf Bayerns Straßen VGN Albrecht Dürer Airport Nürnberg