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Hundesteuer 2018

Hundesteuer 2018

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Hundesteuer 2017
Hinweis auf die Anzeigepflicht

   
 
Zur Festsetzung und Einhebung der Hundesteuer wird hiermit auf die Anzeigepflicht nach § 11 der Hundesteuersatzung vom 04.05.2006 hingewiesen.

Demzufolge muss jeder, der einen über vier Monate alten Hund hält, der der Gemeinde bisher noch nicht gemeldet ist, diesen unverzüglich bei der Gemeinde anmelden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus. Der steuerpflichtige Hundehalter soll den Hund unverzüglich abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Alle Hundehalter, die ihren vorstehenden Anzeigepflichten noch nicht nachgekommen sind, werden hiermit aufgefordert, dies ungehend im Rathaus Strullendorf nachzuholen.

Alle Hundehalter, bei denen sich die Besteuerungsgrundlagen seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, werden auf Abschnitt B des zuletzt erteilten Hundesteuerbescheides hingewiesen, wonach der Bescheid auch für die künftigen Jahre gilt, soweit er nicht durch einen neuen Bescheid für das jeweils laufende Jahr ersetzt wird.
_ Die Hundesteuer 2018 wird mit dem in den zuletzt erteilten Hundesteuerbescheiden festgesetzten Jahressteuerbetrag am 01.04.2018 zur Zahlung fällig.

Die Konten der am Abbuchungsverfahren teilnehmenden Steuerschuldner werden bis zu diesem Zeitpunkt mittels Lastschriftkarte belastet. Die Bar-Zahler müssen die Hundesteuer ebenfalls bis zum 01.04.2018 auf eines der gemeindlichen Konten überweisen bzw. einzahlen. Zur Vermeidung von Säumnisfolgen soll dieser Termin unbedingt eingehalten werden.

Mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Gemeinde angefochten werden.

 
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