Was erledige ich wie?

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Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Strullendorf haben die Möglichkeit ihre Altersrente im Rathaus zu beantragen:

Bitte klären Sie vor der Beantragung ab ob Ihr Versicherungslauf (beigefügt bei der Rentenauskunft) geklärt ist und welche Art der Rente (Regelaltersrente, Rente für langjährige Versicherte, Rente für besonders langjährige Versicherte, Rente für schwerbehinderten Personen) Sie beantragen möchten.  Falls Sie Lücken im Versicherungsverlauf haben benötigen wir bei der Antragstellung die entsprechenden Nachweise bzw. Unterlagen.

Falls noch keine vorige Beratung durch Ihren Rentenversicherungsträger erfolgt ist würden wir Ihnen empfehlen dies nachzuholen. Die Gemeinde Strullendorf kann keine Beratung anbieten und Auskünfte geben. Ebenfalls hat die Gemeinde Strullendorf keinen Einblick auf Ihre zukünftige Rentenhöhe.

Die für die Beantragung notwendigen Unterlagen entnehmen Sie bitten den unten beigefügten Merkblatt.

Falls Sie den Antrag nicht selbstständig stellen ist eine Vollmacht beigefügt. Diese im Original mit dem Personalausweis/ Reisepass des Versicherten und des Vollmachtgebers vorzulegen.

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt.

Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können von einer Person durchgeführt werden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung in der Gemeinde vornimmt.

Personen unter 16 Jahren müssen von demjenigen angemeldet werden, in dessen Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen. Hat eine minderjährige Person mehrere Wohnungen im Inland, so ist die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des bzw. der Personensorgeberechtigten.

Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung. Wenn vorhanden, bitte die Vollmacht mitbringen.

Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

Die Abmeldung erfolgt hingegen automatisch, wenn Sie sich bei einer anderen Gemeinde anmelden oder in eine andere Wohnung im Gemeindegebiet ummelden.
Erfolgt ein Umzug ins Ausland, melden Sie sich bitte in unsere Gemeinde ab.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis und/oder Reisepass bzw. Passersatzpapier (zur Identifizierung sowie zur Änderung der Anschrift oder des Wohnorts in Personalausweis und Reisepass) aller anzumeldenden Personen
  • Vollmacht oder Zustimmung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils
  • Wohnungsgeberbescheinigung

Kosten

Die An-, Ab- und Ummeldung bei Wohnungswechsel ist gebührenfrei.

Wenn Sie nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und ein Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit abbrennen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung.

Beschreibung

 

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 dienen Vergnügungszwecken und werden allgemein als „Feuerwerk“ bezeichnet. In die Kategorie F2 fällt Kleinfeuerwerk, das sog. „Silvesterfeuerwerk“ (z. B. Knaller, Frösche, kleine Böller, Raketen, und Vulkane, auch Batteriefeuerwerk).

Personen, die nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und als Privatperson zu einem besonderen Anlass Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit (d.h. in dem Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember) abbrennen wollen, benötigen hierfür eine Genehmigung der zuständigen Gemeinde. 

Nur im Zeitraum vom 31. Dezember bis 1. Januar muss das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 nicht genehmigt werden.

Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein Anspruch.

Voraussetzungen

 
  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Einverständnis des Grundstückeigentümers oder der Grundstückeigentümerin
  • ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
    Begründete Anlässe können beispielsweise sein:
    • eine Goldene Hochzeit oder
    • ein runder Geburtstag oder
    • ein sonstiges Jubiläum

Besondere Hinweise

Mit einer Ausnahmegenehmigung dürfen Sie keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 abbrennen. Das gleiche gilt für Feuerwerkskörper der Kategorie F2, wie zum Beispiel Knallkörper mit Blitzknallsatz oder Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse.
Für das Abbrennen dieser pyrotechnischen Gegenstände benötigen Sie eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein.

Wenn Sie eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins haben, ist eine Genehmigung der Gemeinde nicht erforderlich. Sie müssen das Feuerwerk beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt nur anzeigen. 
Weiterführende Informationen finden Sie unter „Verwandte Themen“ – „Feuerwerk; Anzeige über das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen“.

Fristen

 

Das Feuerwerk darf erst abgebrannt werden, wenn eine Genehmigung vorliegt. Der Genehmigungsantrag sollte daher so frühzeitig wie möglich (mindestens vier Wochen vorher) gestellt werden.

Kosten

25,00 €

Rechtsgrundlagen

 

Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

Möchten Sie ein offenes Feuer (z.B. ein Lagerfeuer, Johannifeuer) entfachen, müssen die vom offenen Feuer ausgehenden Gefahren besonders berücksichtigt werden. Insbesondere sind bestimmte Abstände zu brennbaren Gegenständen einzuhalten.

Details Langbeschreibung

  • Allgemein gilt: Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können.

Offene Feuer im Freien mit geeignetem Brennmaterial (insbesondere naturbelassenem Holz) sind in der Regel erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:

    • Mindestens 100 m von leicht entzündbaren Stoffen und
    • mindestens 5 m von Gebäuden und von sonstigen brennbaren Stoffen; die Zulassung einer Ausnahme kann bei der Gemeinde beantragt werden.
    • Mindestens 100 m von einem Wald; bei geringeren Entfernungen ist eine Erlaubnis erforderlich, die bei der unteren Forstbehörde (Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten) beantragt werden kann.

Des Weiteren ist zu beachten:

      • Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
      • Das Feuer ist ständig durch eine genügende Anzahl geeigneter Personen zu beaufsichtigen.
      • Feuer und Glut müssen erloschen sein und Brandrückstände ordnungsgemäß beseitigt werden, wenn Sie den Ort verlassen.
      • Für das Entzünden und Betreiben offener Feuer in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.
      • Beim erlaubten Feuermachen sollte die allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur beachtet werden.
      • Weitergehende Bestimmungen können in Schutzgebieten gelten und in Schutzgebietsverordnungen enthalten sein. Nähere Informationen hierzu können bei den unteren Naturschutzbehörden erfragt werden.
      • Wenn das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Vergnügung entzündet wird, was je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls der Fall sein kann, ist für die öffentliche Vergnügung als solche regelmäßig eine Anzeige spätestens eine Woche vorher bei der Gemeinde und im Einzelfall ggf. auch eine Erlaubnis erforderlich, sofern keine vorrangigen Spezialregelungen gelten (siehe Leistung „Öffentliche Vergnügung; Anzeige und Beantragung einer Erlaubnis“ unter „Verwandte Themen“).
      • Bei größeren Feuern kann es sich zur Vermeidung von Fehlalarmierungen empfehlen, die Gemeinde und die Integrierte Leitstelle vorab zu informieren.

Die Gemeinden können im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen und besondere Vorkehrungen verlangen. Auskunft hierüber kann die Gemeinde vor Ort erteilen.  

Rechtsgrundlagen

Art. 19 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG)Veranstaltung von Vergnügungen

Art. 42 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)

Art. 39 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)

Art. 17 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)

Kosten

keine

Fischereischein; Beantragung

Der Fischereischein ist ein lebenslang gültiger Befähigungsnachweis, der die Voraussetzung dafür ist, dass der Inhaber angeln oder fischen darf.

Beschreibung

 

Wenn Sie in Bayern den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie einen gültigen Fischereischein und i.d.R. einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen zur Prüfung aushändigen.

Der Fischereischein für Erwachsene wird als Fischereischein auf Lebenszeit ausgestellt. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben, erhalten grundsätzlich ebenfalls den Fischereischein auf Lebenszeit.

Alle Kinder und Jugendlichen von sieben bis einschließlich 17 Jahren dürfen in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers selbst fischen (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayFiG). Die Begleitperson steht für die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben ein, insbesondere für den Tierschutz. Die Jugendlichen müssen keine Fischereiabgabe entrichten. Weiterhin erforderlich ist, wie bisher, eine gesonderte zivilrechtliche Erlaubnis des minderjährigen Fischers, am konkreten Gewässer zu fischen (z. B. ein Erlaubnisschein, „Angelkarte“).

Für schwerbehinderte Personen gelten unter bestimmten Voraussetzungen Sonderregelungen.

Wer sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält und hier keinen Wohnsitz hat (z. B. Tourist), kann ebenfalls ohne vorherige Prüfung einen Fischereischein beantragen.

Voraussetzungen

 

Wer in Bayern den Fischfang ausüben will, benötigt dafür einen Fischereischein und muss eine Fischereiabgabe leisten.

Wer den Fischereischein erhalten will, muss i. d. R. die Fischerprüfung in Bayern erfolgreich abgelegt haben. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Fischerprüfung wird unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. Gleiches gilt für Ausnahmen bei schwerer geistiger oder körperlicher Behinderung sowie für Befreiungen bei der Vorlage von Prüfungszeugnissen und Fischereischeinen aus anderen deutschen Ländern.

Fristen

 

Den Fischereischein erhalten Sie auf Antrag mit unbeschränkter Geltungsdauer (Fischereischein auf Lebenszeit). Wer die Fischereiabgabe nur für fünf Jahre zahlt, darf nur in diesem Zeitraum fischen. 

Der Fischereischein für Touristen (volljährige Personen ohne Wohnsitz in Deutschland und ohne Nachweis der Fischerprüfung) ist höchstens drei Monate im Jahr gültig (Jahresfischereischein).

Erforderliche Unterlagen

 
  • Nachweis der bestandenen Fischerprüfung
  • Passbild
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Einwilligung der Sorgeberechtigten bei Minderjährigen
  • ggf. Führungszeugnis

 

Kosten

Wer in Bayern den Fischfang ausüben will und dafür einen bayerischen Fischereischein benötigt, muss die Fischereiabgabe bezahlen; sie kann wahlweise entweder für einen Zeitraum von fünf Jahren oder einmal für die gesamte Gültigkeitsdauer gezahlt werden.

Die Fischereiabgabe wird ausschließlich zur Förderung der Fischerei verwendet. Die Mittel werden im Rahmen gesetzlicher Vorschriften überwiegend durch den Landesfischereiverband Bayern e. V. vergeben.

Die Kosten setzen sich aus der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe  zusammen.

 

Fischereischeingebühr

  • Fischereischein auf Lebenszeit: 35 €
  • Fischereischein Verlängerung 5 Jahre: 5€
  • Jahresfischereischein für Touristen: 7,50 €

 

Fischereischeinabgabe

  • Bei einmaliger Zahlung haben Sie höchstens 352 € zu entrichten (bei Beantragung mit 14 Jahren). Die Abgabe bei einmaliger Zahlung ermäßigt sich umso stärker, je älter Sie bei Antragsstellung sind. Wenn Sie bei Antragstellung z. B. 45 Jahre alt sind, beträgt die Fischereiabgabe für den Fischereischein auf Lebenszeit bei Einmalzahlung noch 160 €.
  • Bei Zahlung für fünf Jahre auf Verlängerung beträgt die Fischereiabgabe 40 EUR.
  • Für den Jahresfischereischein für Touristen beträgt die Fischereiabgabe 15 €.

Bei einem Führungszeugnis – früher: polizeiliches Führungszeugnis – handelt es sich um eine Auskunft aus dem Zentralregister, die auf einen entsprechenden

Antrag vom Bundeszentralregister in Bonn erteilt wird. Das Führungszeugnis dient vor allem bei der Arbeitsaufnahme als Nachweis darüber, dass keine Vorstrafen eingetragen sind.

Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen:

  • Das Privatführungszeugnis wird für persönliche Zwecke, insbesondere zur Vorlage an einen künftigen Arbeitgeber ausgestellt.
  • Das Behördenführungszeugnis wird gebraucht, wenn man bei einer Behörde arbeiten will oder eine amtliche Erlaubnis (z.B. Gaststättenerlaubnis) beantragt hat. In dieses behördliche Führungszeugnis können neben den Vorstrafen auch weitere verwaltungsbehördliche Entscheidungen, wie zum Beispiel der Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder des Waffenscheins, eingetragen sein. Auch eventuell ergangene Entscheidungen über die Schuldfähigkeit der betroffenen Person werden im Behördenführungszeugnis aufgeführt.
  • Bei einem erweiterten Führungszeugnis benötigt die Gemeinde eine schriftliche Aufforderung, in der von Ihnen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt wird. In der schriftlichen Aufforderung muss bestätigt werden, dass die Voraussetzungen des § 30a Bundeszentralregistergesetz für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der Antragstellenden Person aus.

 

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis/Reisepass
  • Ggf. schriftliche Aufforderung für erweitertes Führungszeugnis

 

Kosten

Jedes Führungszeugnis 13,00 €

Alternativ können Sie das Führungszeugnis auch online über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz (Startseite) beantragen. 

Sie sind ein ehrlicher Finder und möchten etwas im Fundbüro abgeben? Oder sie haben Ihre Tasche vergessen, Schlüssel verloren, Handy liegen gelassen…?

Dann kommen Sie in die Gemeinde Strullendorf, Zimmer 01, Bürgerbüro

Möglicherweise ist Ihr verlorengegangenes oder auch gestohlenes Eigentum im Fundbüro abgegeben worden. Es wird von Dokumenten über Geldbeuteln, Schlüsseln bis hin zu Handys und Hörgeräten alles gesammelt. In der Regel kann es nach dem Verlust bis zu 4 Wochen dauern, bis das Fundstück im Fundbüro abgegeben wird. Diese Gegenstände werden registriert. Sofern Hinweise auf den Eigentümer vorhanden sind, wird dieser schriftlich informiert.

Ansonsten werden abgegebene Fundstücke im aktuellen Mitteilungsblatt veröffentlicht.

Die Fundsachen werden 6 Monate aufbewahrt und können vom Eigentümer gegen Vorlage eines Ausweises abgeholt werden.

Wenn der Eigentümer der Fundsache sich nicht innerhalb von 6 Monaten meldet, können Sie als Finder die abgegebene Fundsache erhalten. Ausgenommen hiervon sind Schlüssel und Ausweisdokumente. Sollten Sie dies nicht wünschen, werden die Fundsachen vernichtet. Ihren Wunsch auf Erhalt der Fundsache müssen Sie bereits bei der Fundanzeige geltend machen.

 

Wenn Ihr Kind im Strullendorf geboren wurde, erstellt die Hebamme eine Geburtsanzeige. Die Anzeige muss von den sorgeberechtigten Eltern unterschrieben werden.

Bei einer Hausgeburt müssen Sie die Geburt innerhalb einer Woche persönlich beim Standesamt anzeigen. Bitte vereinbaren Sie für jegliche Vorsprache unbedingt rechtzeitig vorher einen Termin. Sie vermeiden dadurch unnötige Wartezeiten oder gar vergebliche Besuche.

Nach erfolgter Geburtsbeurkundung Ihres neugeborenes Kindes werden Ihnen die Geburtsurkunden gegebenenfalls mit einer Gebührenrechnung persönlich übergeben an denjenigen der die Geburt anzeigt (in der Regel der Vater). Sie erhalten von uns je eine gebührenfreie Geburtsbescheinigung für

  • die Mutterschaftshilfe (Krankenkasse),
  • das Kindergeld (Bundesagentur für Arbeit) und
  • das Elterngeld (Zentrum Bayern für Familie und Soziales.

Die Gebühr für jede weiter gebührenpflichtige Geburtsurkunde in A4, Stammbuchformat oder als internationale Urkunde beträgt 12,00 €. Bitte geben Sie auf dem Formular „Anlage zur Geburtsanzeige“ an, wenn Sie gebührenpflichtige Geburtsurkunden im Rahmen der Grundbeurkundung bestellen möchten.

Zur Geburtsbeurkundung notwendige Unterlagen:

  • Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden.
  • Für ausländische Urkunden, die nicht mehrsprachig ausgestellt sind, benötigen wir eine Übersetzung durch einen in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher.
  • In besonderen Fällen können weitere Urkunden erforderlich sind.

Für alle Eltern

  1. Personalausweis oder Reisepass
  2. Geburtsurkunde oder
  3. beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister

Zusätzlich für verheiratete Eltern

  1. Eheurkunde oder
  2. beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
  3. eine ausländische Heiratsurkunde, mit Übersetzung und einem Nachweis der aktuellen Namensführung

Zusätzlich für den ledigen Vater

  1. eine beglaubigte Ablichtung der Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmungserklärung der Mutter
  2. eine beglaubigte Ablichtung der Sorgeerklärung (nur wenn diese bereits beim Jugendamt abgegeben wurde)

Zusätzlich für geschiedene verwitwete Elternteile

  1. Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister der Vorehe mit Auflösungsvermerk und aktueller Namensführung
  2. bei einer Eheschließung oder Scheidung im Ausland setzen Sie sich bitte mit dem Standesamt Strullendorf in Verbindung
  3. eine beglaubigte Ablichtung der Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmungserklärung der Mutter
  4. eine beglaubigte Ablichtung der Sorgerechtserklärung (nur wenn diese bereits beim Jugendamt abgegeben wurde)

Zusätzlich für Spätaussiedler

  1. Spätaussiedlerbescheinigung oder Vertriebenenausweis
  2. Registrierschein
  3. Aufnahmebescheid
  4. Bescheinigung über die aktuelle Namensführung

Gewerbe an-, um- oder abmelden

Gewerbeanzeige

Vor Beginn einer selbständigen Tätigkeit ist eine Gewerbeanmeldung notwendig. Die Anzeige ist bei der Gemeinde zu erstatten, in der die gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Was ist ein Gewerbe?

Ein Gewerbe ist:

  • jede nicht sozial unwertige
  • auf Gewinnerzielung gerichtete
  • auf Dauer angelegte
  • selbständige Tätigkeit

 

Ausgenommen sind unter anderem:

  • Urproduktion (Landwirtschaft)
  • freie Berufe (wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten höherer Art) und
  • bloße Verwaltung des eigenen Vermögens

 

Es besteht keine eindeutige Abgrenzung. Die Entscheidung ob eine Tätigkeit anzuzeigen ist, muss immer für den Einzelfall getroffen werden.

Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z. B. auch Gesellschafter*innen von Personengesellschaften) oder juristische Personen (z. B. GmbH, AG, UG), die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnen sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

Gewerbeummeldung

Eine Gewerbeummeldung ist immer dann zu erstatten, wenn

  • sich die Anschrift der Firma innerhalb des Stadtgebietes ändert
  • die angemeldete Tätigkeit geändert oder Tätigkeiten dazu kommen
  • der Name des Gewerbetreibenden geändert oder umfirmiert wird
  • ein/eine Geschäftsführer/Geschäftsführerin in die Firma eintritt oder ausscheidet (freiwillige Meldung)

 

Gewerbeabmeldung

Eine Gewerbeabmeldung ist immer dann zu erstatten, wenn

  • die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird (nicht bei vorübergehender Stilllegung)
  • die Gesellschaftsform geändert wird

 

Wenn eine Betriebsstätte in einen anderen Meldebezirk verlegt wird, dann muss der Gewerbetreibende zukünftig ab 31.10.2025 nur noch in der neuen Gemeinde angemeldet werden. Die neue Gemeinde unterrichtet die ehemalige Gemeinde durch eine Rückmeldung.

Die Gewerbean, um- oder abmeldung kann persönlich in der Gemeinde angemeldet werden oder über die ELSTER Homepage. Hierfür müssen Sie sich mit der BayernID authentisieren.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • evtl. Handelsregisterauszug
  • Vollmacht oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (bei Minderjährigen)

Kosten

  • Gewerbean, um- oder abmeldung beträgt 25,00 €.
  • Gewerbeauskunft beträgt 15,00 €.

Wer in Deutschland ein Gewerbe betreiben möchte, muss persönlich zuverlässig sein.

Mit einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister können Sie erfahren, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben und nachweisen, dass Sie persönlich zuverlässig sind. Dies ist insbesondere nötig, wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe oder überwachungsbedürftiges Gewerbe betreiben, zum Beispiel:

  • Immobilienvermittlung
  • Gebrauchtwagenhandel
  • Reisebüro

Im Gewerbezentralregister werden erfasst:

  • Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe,
  • Rücknahme und Widerruf von erteilten Zulassungen,
  • Gewerbeuntersagungen,
  • Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Befähigungsscheins  sowie dessen Entzug,
  • Entzug der Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden,
  • Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen,
  • Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe in bestimmten Fällen,
  • Bußgeldentscheidungen zu Geldbußen von mehr als 200,00 EUR im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
  • bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung.

Welche Unterlagen und Informationen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Pass
  • Zur Vorlage bei einer Behörde: Genaue Anschrift und Verwendungszweck 

Wie bekomme ich einen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister?

Den Auszug aus dem Gewerbezentralregister können Sie bei der Meldebehörde Ihrer gemeldeten Haupt- und auch der Nebenwohnung beantragen. Ihr Antrag wird an das Bundesamt für Justiz in Bonn weitergeleitet. Hier wird der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ausgestellt und entsprechend der Beleg-Art entweder an Sie oder an die benannte Behörde übersandt.

Personen, die nicht im Bundesgebiet gemeldet sind, müssen ihren Antrag direkt beim Bundesamt für Justiz, 53169 Bonn stellen.

Im Normalfall dauert es etwa zwei bis drei Wochen, bis der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ausgestellt ist. 

Persönliche Antragstellung

Der Gewerbezentralregisterauszug kann nur persönlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung oder eine Antragstellung durch einen Bevollmächtigen ist nicht möglich. Wenn Sie nicht persönlich vorsprechen können, müssen Sie einen schriftlicher Antrag mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift und einer Kopie des Ausweis oder Passes stellen. 

Online Antragstellung

Bürgerinnen und Bürger, die einen neuen elektronischen Personalausweis mit eingeschalteter eID-Funktion und ein entsprechendes Kartenlesegerät besitzen, können den Antrag auf Erteilung eines Gewerbezentralregisterauszuges ab sofort auch unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über ein Online-Portal stellen. Dieses ist über die Webseite des Bundesamtes für Justiz zu erreichen 

Gebühren

Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister kostet 13 Euro.
Die Gebühr ist bei der den Antrag aufnehmenden Meldebehörde zu zahlen. 

Bei der Online-Beantragung können Sie die Gebühr per Giropay oder mit Ihrer Kreditkarte begleichen.

Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Strullendorf haben die Möglichkeit ihre Hinterbliebenenrente (Witwen/Witwerrente) im Rathaus zu beantragen:

Bitte klären Sie vor der Beantragung ab ob der Versicherungslauf (beigefügt bei der Rentenauskunft) der verstorbenen Person geklärt ist. Falls die verstorbene Person Lücken im Versicherungsverlauf hat benötigen wir bei der Antragstellung die entsprechenden Nachweise bzw. Unterlagen.

Die für die Beantragung notwendigen Unterlagen entnehmen Sie bitten den unten beigefügten Merkblatt.

Falls Sie den Antrag nicht selbstständig stellen ist eine Vollmacht beigefügt. Diese im Original mit dem Personalausweis/ Reisepass des Versicherten und des Vollmachtgebers vorzulegen.

Wohnen Sie in Strullendorf, nimmt das Standesamt Strullendorf den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, mündlich oder schriftlich entgegen.

Das Standesamt Strullendorf ist dabei zuständig für das gesamte Gemeindegebiet. Wohnen Sie nicht in Strullendorf, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Stellen an Ihrem Wohnsitz.

Die mündliche Austrittserklärung erfolgt durch persönliche Vorsprache beim Standesamt. Sie müssen sich dafür durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen und es wäre hilfreich, wenn Sie wissen würden, wo Ihr Taufort war und welches Pfarramt für die Eintragung der Religionszugehörigkeit zuständig war.

Bitte vereinbaren Sie für jegliche Vorsprache unbedingt rechtzeitig vorher einen Termin. Sie vermeiden dadurch unnötige Wartezeiten oder gar vergebliche Besuche.

Sie können Ihren Kirchenaustritt auch schriftlich erklären. Die Unterschrift auf Ihrer schriftlichen Erklärung ist von einem Notar öffentlich zu beglaubigen und anschließend an das Standesamt Bamberg zu übersenden. Folgende Angaben müssen in Ihrer Erklärung enthalten sein:

  • Vor- und Nachname (ggf. Geburtsname)
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • aktuelle Anschrift
  • bisherige Religionszugehörigkeit
    Wichtig:
    Die Angabe muss genau sein, zum Beispiel „römisch-katholisch“, „altkatholisch“, „evangelisch-lutherisch“, „evangelisch-freikirchlich“. Bezeichnungen wie „katholisch“ oder „evangelisch“ sind nicht ausreichend.

Eine schriftliche Erklärung ohne notarielle Beglaubigung Ihrer Unterschrift oder per E-Mail entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.

Für die mündliche Austrittserklärung durch einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht, die der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar bedarf.
Der Vertreter muss sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können und ebenfalls einen Termin vereinbaren.

Für den Kirchenaustritt von Kindern oder Jugendlichen gilt Folgendes:

Kinder unter 12 Jahren: Die sorgeberechtigten Eltern (ggf. der gesetzliche Vertreter) erklären gemeinsam den Kirchenaustritt für das Kind. Bitte legen Sie eine Geburtsurkunde des Kindes vor. Falls ein Elternteil das alleinige Sorgerecht besitzt, ist darüber ein Nachweis erforderlich.

Kinder von 12-14 Jahren: Das Kind muss den Austritt gemeinsam mit beiden sorgeberechtigten Eltern (ggf. mit dem gesetzlichen Vertreter) erklären. Bitte legen Sie eine Geburtsurkunde des Kindes vor. Falls ein Elternteil das alleinige Sorgerecht besitzt, ist darüber ein Nachweis erforderlich.

Jugendliche ab 14 Jahren: Jugendliche erklären den Austritt ohne Mitwirkung der sorgeberechtigten Eltern (oder des gesetzlichen Vertreters).

Sprechen Sie nicht oder nicht ausreichend Deutsch, muss ein vereidigter Dolmetscher oder eine Privatperson, die Ihre Muttersprache sowie Deutsch ausreichend beherrscht, für Sie in die deutsche Sprache übertragen. Der beeidigte Dolmetscher muss sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis ausweisen, die Privatperson muss sich ebenfalls ausweisen können, wird von uns vereidigt (Gebühr 25 Euro) und darf weder selbst beteiligt noch mit Ihnen verwandt sein.

Vereidigte Dolmetscher finden Sie hier: Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

Die Gebühr für den mündlichen Kirchenaustritt inkl. einer Bescheinigung beträgt 35 Euro.
Sie können die Gebühr in bar oder mit der EC-Karte beim Standesamt begleichen.

Erklären Sie Ihren Austritt schriftlich, stellen wir eine Bescheinigung aus. Die Gebühr für die Bescheinigung beträgt 10 Euro.

Der beim Standesamt mündlich erklärte Austritt wird mit dem Tag der Erklärung wirksam. Der schriftlich erklärte Kirchenaustritt wird mit Zugang beim Standesamt Ihres Wohnsitzes wirksam.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam wird.

Ihr Arbeitgeber muss grundsätzlich das Verfahren der Elektronischen Lohn-Steuer-Abzugs-Merkmale (ELStAM) nutzen und erhält dadurch die Lohnsteuerabzugsmerkmale direkt von der Finanzverwaltung.

Das Standesamt teilt Ihren Austritt auch dem Einwohnermeldeamt mit. Die Meldebehörde wiederum informiert das Bundeszentralamt für Steuern, damit Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale geändert werden können.

Sind Sie selbstständig, dann teilen Sie bitte den Kirchenaustritt Ihrem Steuerberater mit bzw. fügen Sie Ihrer nächsten Steuererklärung eine Kopie der Kirchenaustrittsbescheinigung bei.

Für deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und zum Erklärungszeitpunkt in Bayern kirchensteuerpflichtig sind, ist das Standesamt München zuständig. Das im Einzelfall erforderliche Vorgehen erfragen Sie bitte direkt dort.

Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochenmarkt, einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz festzusetzen. Festgesetzt werden können nur Märkte gewerblicher Anbieter, nicht hingegen z.B. ein Flohmarkt von Privatpersonen.

Die Veranstaltung von Märkten ist grundsätzlich erlaubnisfrei möglich. Mit der Marktfestsetzung sind Befreiungen von ansonsten einzuhaltenden Vorschriften verbunden (sog. Marktprivilegien). So finden z.B. regelmäßig keine Anwendung die gewerberechtlichen Regelungen zum stehenden Gewerbe (etwa Gewerbeanzeige), zum Reisegewerbe (etwa die Reisegewerbekartenpflicht), das Ladenschlussgesetz (an dessen Stelle tritt die im Festsetzungsbescheid festgelegte Öffnungszeit) sowie bestimmte Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Gaststättengesetzes und das Sonn- und Feiertagsrecht.

Für nicht festgesetzte Märkte gelten hingegen die allgemeinen Vorschriften.

Die festsetzbaren Veranstaltungen werden im Folgenden näher beschrieben:

  • Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
  • Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.
  • Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im Wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
  • Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:
    • Lebensmittel im Sinne des Art. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind jedoch alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
    • Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
    • rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
  • Ein Spezialmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.
  • Ein Jahrmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.
  • En Volksfest ist eine im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden. Die Vorschriften über die Marktfestsetzung finden auch auf Volksfeste Anwendung. Allerdings gilt für diese z.B. keine Privilegierung im Hinblick auf die Reisegewerbekarte (eine solche ist nur im Falle des § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO entbehrlich).

Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer sowie Versteigerer unterliegen auch im Falle von festgesetzten Märkten den Versagungsgründen über das stehende Gewerbe.

Der Veranstalter darf bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung fordern. Daneben kann der Veranstalter bei Volksfesten und Jahrmärkten eine Beteiligung an den Kosten für die Werbung verlangen.

Festsetzungsvoraussetzungen sind

  • die Zuverlässigkeit des Veranstalters
  • kein Widerspruch der Veranstaltung zum öffentlichen Interesse (bei der Marktfestsetzung sind auch die Grundsätze des Sonn- und Feiertagsrechts zu berücksichtigen)
  • keine Abhaltung von Spezialmärkten oder Jahrmärkten in Ladengeschäften

Für Nicht-EU-Bürger ist grundsätzlich ein Aufenthaltstitel erforderlich, der die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit erlaubt.

Erforderliche Unterlagen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Führungszeugnis für Behörden
    (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • ggf. nähere Angaben zur Beurteilung der Art der Veranstaltung insbesondere über die anzubietenden Waren und die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Aussteller (z. B. vorläufiges Ausstellerverzeichnis) oder Anbieter
  • ggf. Teilnahmebestimmungen
  • ggf. Lagepläne
    (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Unterlagen für eingetragene Firmen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts
    • bei eingetragenen Firmen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung)
    • bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag
  • für EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung;
    ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder vergleichbare Handlungen
  • für Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel, der eine selbständige Tätigkeit erlaubt
  • für Nicht-EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis

    Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

Das Bundesministerium des Innern hat im November 2024 den Flyer „Sicher, einfach, digital – Der Online-Ausweis“ veröffentlicht.

Auf zehn Seiten finden Sie die wichtigsten Informationen zur Nutzung des Online-Ausweises kompakt und verständlich zusammengefasst. Der Flyer gibt außerdem einen Überblick über weiterführende Informationsangebote und Hilfestellungen rund um die Online-Ausweisfunktion.

Dieses Video erklärt, wie Sie mithilfe des PIN-Briefs und der Transport-PIN die Online-Ausweisfunktion aktivieren und eine persönliche sechsstellige PIN festlegen.

Darüber hinaus wird gezeigt, für welche digitalen Angebote Sie die Online-Ausweisfunktion nutzen können – beispielsweise für das Organspende-Register oder digitale Behördengänge.

In diesem Video erfahren Sie, wie Sie mit Ihrem Personalausweis, elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) oder Ihrer eID-Karte und der Online-Ausweisfunktion ein BundID-Konto erstellen.

Außerdem wird erklärt, wie Sie die BundID anschließend nutzen können und welche Möglichkeiten sie als zentrales Nutzerkonto für digitale Verwaltungsleistungen bietet. Sie erfahren dabei auch, wie die AusweisApp Sie bei der sicheren Online-Identifizierung unterstützt.

Dieses Video zeigt Schritt für Schritt, wie Sie die AusweisApp installieren und die Online-Ausweisfunktion einrichten. Darüber hinaus werden verschiedene Möglichkeiten zur Nutzung im Alltag vorgestellt.

In diesem Video erfahren Sie, wie Sie Ihren Personalausweis mit einem Android-Smartphone und der AusweisApp auslesen können. Die Nutzung der Online-Ausweisfunktion über die NFC-Schnittstelle wird Schritt für Schritt erklärt. Zusätzlich erhalten Sie hilfreiche Hinweise für die Anwendung.

Dieses Video zeigt Ihnen, wie Sie Ihren Personalausweis mit einem iPhone und der AusweisApp auslesen können. Schritt für Schritt wird erklärt, wie Sie die Online-Ausweisfunktion über NFC auf einem iPhone nutzen. Ergänzend erhalten Sie praktische Tipps für die Anwendung.

Besonders gekennzeichnete Parkplätze für Schwerbehinderte sind ausschließlich zur Benutzung durch gewisse schwerbehinderte Menschen bestimmt. Der erforderliche Parkausweis kann bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen bei der Wohnortgemeinde beantragt werden.

Beschreibung

 

Die Kommunen weisen insbesondere in den Innenstädten eine gewisse Anzahl von Parkplätzen für die Nutzung durch Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde aus. Dies erfolgt mit dem blauen P-Schild und einem Zusatzschild mit dem Rollstuhlfahrersymbol oder einem Zusatzschild, mit dem ausdrücklich das Auslegen eines Parkausweises gefordert wird.

Die Berechtigung zur Benutzung dieser besonders gekennzeichneten Stellflächen wird durch einen besonderen Parkausweis in hellblauer oder blauer Farbe nachgewiesen. Der Ausweis muss von außen gut lesbar im Fahrzeug ausliegen (z. B. auf dem Armaturenbrett).

Die erforderliche Ausnahmegenehmigung und der Parkausweis können bei der Wohnortgemeinde beantragt werden. Das Auslegen des Schwerbehindertenausweises oder anderer Ausweise (z. B. oranger Parkausweis) alleine reicht nicht dazu aus, die Berechtigung zur Benutzung der besonders gekennzeichneten Behindertenparkplätze nachzuweisen. Hier gilt ausschließlich der hellblaue (europäische) oder der dunkelblaue (Vermerk: „nur BY“) Parkausweis. Parkausweise „nur BY“ werden nicht mehr ausgegeben, behalten jedoch bis zum darauf angegebenen Ablaufdatum ihre Gültigkeit.

Für den genannten Personenkreis ist die Möglichkeit, entsprechend ausgeschilderte Parkplätze an zentral gelegenen Orten zu nutzen, kein Privileg, sondern lediglich ein Ausgleich für eine sehr schwierig zu bewältigende Lebenslage. Für viele dieser Schwerstbehinderten bedeutet ein belegter Behindertenparkplatz, dass sie unter Umständen unverrichteter Dinge wieder nach Hause fahren müssen. Sie können wegen ihrer schweren Behinderung z. B. nicht einfach aussteigen um zu klären, ob jemand ein (unzulässig) parkendes Fahrzeug kurzfristig wegfahren könnte.

Aus diesem Grund hat die Polizei ein besonderes Augenmerk auf diese Parkplätze und lässt unberechtigt dort parkende Fahrzeuge konsequent abschleppen.

Erfüllt ein Antragsteller zwar nicht die Voraussetzungen für die Erteilung des blauen Parkausweises für schwerbehinderte Menschen, so kann bei bestimmten Erkrankungen die Gewährung von Parkerleichterungen durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO mit Ausstellung eines orangefarbenen Parkausweises in Betracht kommen. Durch diese Ausnahmegenehmigung können ebenfalls Parkerleichterungen gewährt werden (z. B. kostenloses Parken an einer Parkuhr), ein Recht auf die Benutzung der besonders gekennzeichneten Behindertenparkplätzen („Rollstuhlsymbol“) besteht damit jedoch nicht.

Voraussetzungen

 

Eintrag der Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis oder versorgungsärztliche (nicht: hausärztliche) Feststellung durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales.

Die ausstellenden Behörden (Gemeinden) sind an die medizinisch-fachliche Beurteilung durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales gebunden. Sie haben keine Möglichkeit, von dieser Bewertung abzuweichen oder eigene Einstufungen zum Grad der Behinderung vorzunehmen.

Erforderliche Unterlagen

 
  • Schwerbehindertenausweis mit Eintrag der Merkzeichen „aG“ oder „Bl“
  • Bescheid der Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales
  • Foto des Antragstellers

Alle Deutschen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen sind verpflichtet, einen Personalausweis oder Reisepass zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Person oder Behörde vorzulegen.

Der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises kann nur durch eine persönliche Vorsprache im Einwohnermeldeamt erfolgen. Bei Personen unter 16 Jahren ist der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises von dem künftigen Inhaber bzw. der Inhaberin und von einen Elternteil -soweit sorgeberechtigt- zu stellen. Zur Antragstellung muss mindestens eine sorgeberechtigte Person anwesend sein und sich ausweisen können.

Erforderliche Dokumente:

Bei der Antragstellung bringen Sie bitte zum Nachweis der Identität den bisherigen Kinderreisepass, Personalausweis oder Reisepass und ein digitales biometrisches Lichtbild (siehe Änderung zum 01.05.2025) mit. Außerdem ist eine Personenstandsurkunde (Geburts- oder Heiratsurkunde oder Familienstammbuch) im Original mitzubringen.


Änderung zum 01. Mai 2025 zur Passbilderstellung!

Um einen neuen Personalausweis zu beantragen, benötigen Sie ein digitales biometrisches Passbild. Bitte bringen Sie keine Papierfotos mehr mit!

  • Sie können Ihr digitales biometrisches Passfoto vor Ort im Wartebereich des Einwohnermeldeamtes am Selbsterfassungssystem  gegen eine Gebühr pro Lichtbild in Höhe von 6,00 Euro erstellen.
    Bitte beachten Sie: Die Fotostation im Einwohnermeldeamt ist für Babys und Kleinkinder nicht geeignet. Wir empfehlen hierfür, die Passfotos in einem zertifizierten Fotostudio aufnehmen zu lassen.
  • Weiterhin besteht die Möglichkeit ein digitales Lichtbild in zertifizierten Fotostudios und Drogeriemärktenaufnehmen zu lassen. Die Fotos werden dann über eine Cloud an die zuständige Behörde übermittelt. 

 

Gültigkeitsdauer/Kosten

  • Bis 24. Lebensjahr (6 Jahre gültig): 22,80 €
  • Ab 24. Lebensjahr (10 Jahre gültig): 37,00 €
  • Vorläufiger Personalausweis: 10,00 €
    Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises ist nicht möglich; es muss immer eine Neuausstellung erfolgen.
  • Eine automatische Abholbenachrichtigung von der Passbehörde an Sie erfolgt nicht. Der Personalausweissowie der vorläufige Personalausweis können ohne Termin zu den regulären Öffnungszeiten beantragt werden.
    Die Lieferzeit beträgt ca. 2 – 4 Wochen. Der Vorläufige Personalausweis wird sofort ausgestellt.
  • Die Aushändigung Ihres neuen Personalausweises kann auch an einen Beauftragten erfolgen. Hierzu ist die Vorlage einer vom künftigen Ausweisinhaber unterschriebenen schriftlichen Vollmacht mit entsprechenden Erklärungen erforderlich. Der alte Personalausweis muss an den Vollmachtgeber mitgegeben werden. Eine Übersendung des neuen Personalausweises an Sie auf dem Postweg ist mit Zusatzkosten von 15,00€ möglich. 

Alle Deutschen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen sind verpflichtet, einen Personalausweis oder Reisepass zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Person oder Behörde vorzulegen.

Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses kann nur durch eine persönliche Vorsprache im Einwohnermeldeamt erfolgen. Bei Personen unter 18 Jahren ist der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses von der künftigen Inhaberin bzw. Inhaber und von beiden Elternteilen – soweit sorgeberechtigt – zu stellen. Zur Antragstellung muss mindestens eine sorgeberechtigte Person anwesend sein und sich ausweisen können. Eine entsprechende Zustimmungserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils muss von diesen unterschrieben und unter Vorlage des jeweiligen Personalausweises bzw. Reisepasses ebenfalls zur Antragstellung vorgelegt werden.

Bei Kindern, deren Eltern weder miteinander verheiratet noch geschieden sind und bei denen die elterliche Sorge nur einem Elternteil zusteht, ist (alternativ zur Zustimmungserklärung des anderen Elternteiles) eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Jugendamtes vorzulegen, dass keine gemeinsame Sorge beantragt wurde.

Erforderliche Dokumente:

Bei der Antragstellung bringen Sie bitte zum Nachweis der Identität den bisherigen Kinderreisepass, Personalausweis oder Reisepass und ein digitales biometrisches Lichtbild (siehe Änderung zum 01.05.2025) mit. Außerdem ist eine Personenstandsurkunde (Geburts- oder Heiratsurkunde oder Familienstammbuch) im Original mitzubringen.

Änderung zum 01. Mai 2025 zur Passbilderstellung!

Um einen neuen Personalausweis zu beantragen, benötigen Sie ein digitales biometrisches Passbild. Bitte bringen Sie keine Papierfotos mehr mit!

Sie können Ihr digitales biometrisches Passfoto vor Ort im Wartebereich des Einwohnermeldeamtes am Selbsterfassungssystem  gegen eine Gebühr pro Lichtbild in Höhe von 6,00 Euro erstellen.
Bitte beachten Sie: Die Fotostation im Einwohnermeldeamt ist für Babys und Kleinkinder nicht geeignet. Wir empfehlen hierfür, die Passfotos in einem zertifizierten Fotostudio aufnehmen zu lassen.

  • Weiterhin besteht die Möglichkeit ein digitales Lichtbild in zertifizierten Fotostudios und Drogeriemärkten aufnehmen zu lassen. Die Fotos werden dann über eine Cloud an die zuständige Behörde übermittelt. 

 

Gültigkeitsdauer/Kosten

  • Bis 24. Lebensjahr (6 Jahre gültig): 37,50 €

        Express: 69,50 €

  • Ab 24. Lebensjahr (10 Jahre gültig): 70,00 €

        Express: 102,00 €

  • Vorläufiger Reisepass: 26,00 €

Sollte die Ausstellung eines Expresspasses nicht mehr möglich sein, weil die Reise innerhalb der nächsten 72 Stunden angetreten wird, kann bei entsprechender Glaubhaftmachung (Vorlage der Reisedokumente) ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr, eine Verlängerung ist nicht möglich. Zur Beantragung sind ebenfalls der abgelaufene Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Lichtbild (Achtung: Änderung zum 01. Mai 2025!) und eine Personenstandsurkunde im Original mitzubringen.

  • Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Reisepasses ist nicht möglich; es muss immer eine Neuausstellung erfolgen.
  • Eine automatische Abholbenachrichtigung von der Passbehörde an Sie erfolgt nicht. Der Reisepass kann ohne Termin zu den regulären Öffnungszeiten beantragt und abgeholt werden.
    Die Lieferzeit beträgt ca. 4 – 5 Wochen.
 

Die Aushändigung Ihres neuen Reisepasses kann auch an einen Beauftragten erfolgen. Hierzu ist die Vorlage einer vom künftigen Ausweisinhaber unterschriebenen schriftlichen Vollmacht mit entsprechenden Erklärungen erforderlich. Der alte Reisepass muss an den Vollmachtgeber mitgegeben werden. Eine Übersendung des neuen Reisepasses an Sie auf dem Postweg ist mit Zusatzkosten von 15,00 € möglich. 

In der Regel übernimmt das von Ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen für Sie die Anzeige eines Sterbefalles. In diesem Fall müssen Sie nicht persönlich beim Standesamt vorsprechen.

Falls Sie persönlich den Sterbefall im Standesamt anzeigen und beurkunden lassen wollen, setzen Sie sich bitte vorher mit uns telefonisch in Verbindung. Wir können Ihnen bereits am Telefon mitteilen, welche Originaldokumente Sie vorlegen müssen. 

Für Rentenzwecke und für die Krankenkasse wird je eine gebührenfreie Urkunde ausgestellt.

 

Was tun beim Trauerfall?

 

Auf diese Situation ist wohl niemand richtig vorbereitet: Der Tod eines nahen Angehörigen schmerzt und lähmt. Und trotzdem muss einiges organisiert werden, müssen Formalitäten erledigt und Entscheidungen getroffen werden.

Eine ganze Reihe davon kann Ihnen ein Bestattungsunternehmen abnehmen. Vielleicht hilft es Ihnen aber auch bei der Bewältigung Ihrer Trauer, verschiedene Aufgaben selbst wahrzunehmen.

 

Was müssen Sie sofort erledigen?

  • Wenn der Tod in der Wohnung eingetreten ist: Benachrichtigung des Arztes
  • Wenn der Tod in der Wohnung eingetreten ist: Todesbescheinigung vom Arzt ausstellen lassen
  • Bestattungsunternehmen mit der Überführung zum Friedhof beauftragen (Auf Wunsch erledigt das Bestattungsunternehmen auch fast alle notwendigen Behördengänge)
  • Sterbeurkunde beim Standesamt des Sterbeortes ausstellen lassen

Baustellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken können, müssen besonders gesichert und beschildert werden. Die für die Baustelle verantwortlichen Bauunternehmer müssen sich hierzu frühzeitig vor dem Beginn der Arbeiten an die Straßenverkehrsbehörde wenden.

Beschreibung

 

Baustellen im Straßenraum und Baustellen neben dem Straßenraum, die sich auf den Verkehr auswirken können, müssen besonders gesichert werden. Die Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich).

Die Sicherungsmaßnahme „Beschilderung“ ist von der Straßenverkehrsbehörde, bei Straßenbauarbeiten von der Straßenbaubehörde, anzuordnen. Der für die Baustelle verantwortliche Unternehmer muss sich frühzeitig vor dem Beginn solcher Arbeiten an die Straßenverkehrsbehörde (bzw. Straßenbaubehörde) wenden und eine Anordnung darüber einholen, wie die Baustelle vor allem mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind. Die Unternehmer sind verpflichtet, diese Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde (bzw. Straßenbaubehörde) zu befolgen und, soweit der Betrieb von Lichtzeichenanlagen angeordnet ist, diese zu bedienen.

Voraussetzungen

 

Welche Beschilderung zur Sicherung einer Baustelle notwendig ist, bestimmt sich anhand der besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände im Einzelfall.

Von besonderer Bedeutung ist dabei die fehlerfreie Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Straßenbaubehörde. Ihre Anordnungen bezüglich der Einrichtung und Sicherung der Baustellen mittels Beschilderung müssen sich vor allem am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Dies gilt für die Sicherungsmaßnahmen ebenso wie die durch die Baustelle hervorgerufene (verkehrliche) Belastung Dritter.

Unter anderem sind die Belange von Anliegern, die im besonderen Maße auf die Nutzung der Straße angewiesen sind, in die Abwägung einzubeziehen. Das gilt vor allem dann, wenn Gewerbebetriebe betroffen sind. Arbeitsstellen sind deshalb vom Unternehmer so zu planen, dass ihre Dauer und räumliche Ausdehnung die Verkehrsabwicklung möglichst wenig erschweren. Ist der Straßenraum vorübergehend für die Baustelle nicht notwendig oder lassen die Umstände zeitweise Erleichterungen für den Verkehr zu, dann muss dies berücksichtigt werden. Arbeiten an verkehrsreichen Straßen sollen nach Möglichkeit in verkehrsschwachen Zeiten ausgeführt werden.

Bei räumlich längeren Arbeitsstellen ist darauf zu achten, dass – entsprechend dem Baufortschritt – die für den Verkehr wirksame Baustellenlänge und -breite möglichst gering gehalten werden. Zur Gestaltung der notwendigen Beschilderung und der Abstimmung weiterer Maßnahmen stehen den Straßenverkehrsbehörden und Straßenbaubehörden bundeseinheitlich die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zur Seite. Darin sind unter anderem Regelpläne für Baustellen auf innerörtlichen Straßen, Landstraßen und Autobahnen enthalten.

Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden. 

Fristen

 

Im Regelfall mindestens zwei bis drei Wochen vor Beginn der Arbeiten.

Erforderliche Unterlagen

 
  • Schriftlicher Antrag mit Angaben zur Lage der Arbeitsstelle und zum zeitlichen Rahmen der Arbeiten
  • Auf den Einzelfall abgestimmter Verkehrszeichenplan
  • Weitere im Einzelfall wichtige Unterlagen wie Umleitungsplan, Spartenpläne, Gestattungsvereinbarungen etc.
  • Nachweis einer RSA21 Schulung

Kosten

 

ab 1.ten Tag bis 4 Woche:  51,00€

ab 4 Woche bis 7 Woche: 101,00€

ab 7 Woche bis 11 Woche: 151,00€

ab 11 Woche bis 16 Woche: 201,00€

Rechtsgrundlagen

 

Beschreibung

Die Aufstellung eines Baugerüsts unterliegt in Deutschland verschiedenen rechtlichen Regelungen. Während auf privatem Grund oft keine behördliche Genehmigung erforderlich ist, sieht dies bei öffentlichen Flächen anders aus. Sobald ein Gerüst auf Gehwegen, Straßen oder anderen öffentlichen Bereichen steht, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.

Diese Erlaubnis stellt sicher, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt und andere Verkehrsteilnehmer nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Die zuständige Behörde prüft dabei, ob ausreichend Durchgangsbreite für Fußgänger verbleibt und ob eventuell Absperrungen oder Beleuchtungen erforderlich sind. Werden Teile der Verkehrsfläche gesperrt, erfolgt dies in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde und nach den örtlichen Vorgaben zur Sicherung von Arbeitsstellen.

Auch bei reinen Privatgrundstücken können Genehmigungen notwendig werden, etwa wenn das Gerüst über die Grundstücksgrenze hinausragt oder besondere Höhen erreicht. Die genauen Bestimmungen variieren je nach Bundesland und Kommune. Zudem können Nachbarschaftsrechte betroffen sein, wenn Zufahrten, Licht oder Aussicht erheblich beeinträchtigt werden.

Gemäß § 46 Abs.1 Nr. 8 StVO ist zur Aufstellung eines Gerüstes, Containers, Lagerung von Baumaterial auf der Fahrbahn/Gehweg eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde notwendig.

  • Aufstellung eines Baugerüstes (auch Rollgerüste)
  • Aufstellung eines Containers
  • Sperrung bzw. Einschränkung des Gehwegbereiches
  • Lagerung von Baumaterial
  • Aufstellung eines Bauzaunes
  • Aufgrabung von öffentlichem Verkehrsgrund
  • Aufstellung eines Bau- u. Gerätewagens
  • Aufstellung einer Hebebühne bzw. Dachziegelaufzug

Unter öffentlichem Verkehrsgrund ist im Sinne des § 46 Abs.1 Nr. 8 StVO zu verstehen:
Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Dazu zählen unter anderem der Straßenkörper, Rad- und Gehwege, der Luftraum über dem Straßenkörper, Rand und Sicherheitsanlagen, Böschungen, Brücken, Durchlässe, Gräben usw.

Voraussetzungen

 

Welche Beschilderung zur Sicherung einer Baustelle notwendig ist, bestimmt sich anhand der besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände im Einzelfall.

Von besonderer Bedeutung ist dabei die fehlerfreie Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Straßenbaubehörde. Ihre Anordnungen bezüglich der Einrichtung und Sicherung der Baustellen mittels Beschilderung müssen sich vor allem am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Dies gilt für die Sicherungsmaßnahmen ebenso wie die durch die Baustelle hervorgerufene (verkehrliche) Belastung Dritter.

Unter anderem sind die Belange von Anliegern, die im besonderen Maße auf die Nutzung der Straße angewiesen sind, in die Abwägung einzubeziehen. Das gilt vor allem dann, wenn Gewerbebetriebe betroffen sind. Arbeitsstellen sind deshalb vom Unternehmer so zu planen, dass ihre Dauer und räumliche Ausdehnung die Verkehrsabwicklung möglichst wenig erschweren. Ist der Straßenraum vorübergehend für die Baustelle nicht notwendig oder lassen die Umstände zeitweise Erleichterungen für den Verkehr zu, dann muss dies berücksichtigt werden. Arbeiten an verkehrsreichen Straßen sollen nach Möglichkeit in verkehrsschwachen Zeiten ausgeführt werden.

Bei räumlich längeren Arbeitsstellen ist darauf zu achten, dass – entsprechend dem Baufortschritt – die für den Verkehr wirksame Baustellenlänge und -breite möglichst gering gehalten werden. Zur Gestaltung der notwendigen Beschilderung und der Abstimmung weiterer Maßnahmen stehen den Straßenverkehrsbehörden und Straßenbaubehörden bundeseinheitlich die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zur Seite. Darin sind unter anderem Regelpläne für Baustellen auf innerörtlichen Straßen, Landstraßen und Autobahnen enthalten.

Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden. 

Fristen

 

Im Regelfall mindestens zwei bis drei Wochen vor Beginn der Arbeiten.

Erforderliche Unterlagen

 
  • vollständig ausgefüllter Antrag
  • zuständig für Landstraßen ist das zuständige Landratsamt
  • zuständig für Kreisstraßen ist das zuständige Kreisamt
  • zuständig für Gemeindestraßen ist das zuständige Ordnungsamt
  • Lageplan mit genauer Ortsangabe
  • Kopie des Auszuges aus dem Katasteramt oder Handskizze
  • Nachweis einer RSA21 Schulung

Kosten

 

ab 1.ten Tag bis 4 Woche:  51,00€

ab 4 Woche bis 7 Woche: 101,00€

ab 7 Woche bis 11 Woche: 151,00€

ab 11 Woche bis 16 Woche: 201,00€

Rechtsgrundlagen

 

Beschreibung

Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. Bei bestimmten öffentlichen Straßen, vor allem Fußgängerzonen, tritt hierzu der sog. „kommunikative Gemeingebrauch“.

Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar. Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig:

  • Eine Sondernutzungserlaubnis ist z. B. erforderlich für das Aufstellen von Verkaufsbuden, Verkaufsständen, Warenautomaten oder von Tischen und Stühlen oder von Fahrradständern, z. B. vor Gaststätten.
  • Gleiches gilt für die Nutzung der Straße für sonstige gewerbliche Zwecke, z. B. die Verteilung von Werbematerial, die Durchführung von Verkaufsgesprächen, die Abwicklung von Verkaufsgeschäften – auch ohne die Benutzung fester Verkaufs- und Werbestände sowie Musikdarbietungen bzw. sog. Straßenkunst.
  • Bloße Meinungsäußerungen durch Verteilen von Schriften oder Handzetteln, durch Gespräche etc. ohne technische Hilfsmittel wie Infostände oder Plakatständer fallen dagegen im Allgemeinen unter den Gemeingebrauch. Dies hat vor allem Bedeutung für politische Aktivitäten.
  • Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann auch die Anbringung von Werbeschildern oder von Warenautomaten, die in den Luftraum über der Straße hineinragen, als erlaubnispflichtige Sondernutzung zu beurteilen sein.
  • Entscheidend ist immer die Beurteilung des konkreten Einzelfalles. Es ist daher empfehlenswert, sich rechtzeitig mit der zuständigen Straßenbaubehörde in Verbindung zu setzen.
  • Kirchweih und Faschingsumzüge

Als öffentlich-rechtliche Sondernutzung gelten weiter Zufahrten zu Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage. Bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis handelt es sich um eine Ermessensentscheidung; sie darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden, kann mit Auflagen versehen werden und ist in der Regel mit der Zahlung von Sondernutzungsgebühren verbunden.

Sportveranstaltungen wie Rallyes und Radrennen oder Stadtfeste stellen ebenfalls Sondernutzungen dar, wobei aber keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, wenn diese bereits einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufgrund des Straßenverkehrsrechts bedürfen. Gleiches gilt für Sondernutzungen, für die nach den Vorschriften des Baurechts eine Baugenehmigung erforderlich ist (z. B. Freischankflächen, ortsfeste Verkaufsstände)

Der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis muss bei der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde gestellt werden. Für Kreisstraßen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig und für Gemeindestraßen die Gemeinde. Die Gemeinde ist auch generell zuständig für Sondernutzungen innerhalb der Ortsdurchfahrten von Kreis-, Staats- und Bundesstraßen.

Die vorzulegenden Unterlagen richten sich nach der Art der beabsichtigten Benutzung und können von einer bloßen Beschreibung bis zur Vorlage von Bauplänen reichen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Behörde.

Fristen

Im Regelfall mindestens zwei bis drei Wochen vor Beginn.

 

Kosten

ab 1.ten Tag bis 4 Woche:  51,00€

ab 4 Woche bis 7 Woche: 101,00€

ab 7 Woche bis 11 Woche: 151,00€

ab 11 Woche bis 16 Woche: 201,00€

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, muss der Vater die Vaterschaft zu seinem Kind anerkennen. Nur dann gilt er rechtlich als Vater des Kindes. Die Anerkennung ist schon vor der Geburt möglich. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.

Die Anerkennung und die erforderlichen Zustimmungen müssen persönlich beim Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht oder Notar erklärt werden. Haben Sie bitte dafür Verständnis, dass eine Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt Strullendorf ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.

Ist die Mutter des Kindes minderjährig oder verheiratet, sind evtl. noch weitere Zustimmungen erforderlich. Setzen Sie sich in diesem Fall bitte mit uns in Verbindung, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

 

Für die Vaterschaftsanerkennung notwendige Unterlagen:

  1. Personalausweis oder Reisepass
  2. Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters oder
  3. beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister

 

Ab dem Jahr 2026 erfolgt die Anmeldung zu den Märkten der Gemeinde ausschließlich über ein Bewerbungsformular. Dieses wird rechtzeitig vor dem jeweiligen Markttermin auf der Homepage der Gemeinde bereitgestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Bewerbungen, die nach Ablauf der festgelegten Bewerbungsfrist eingehen, nicht mehr berücksichtigt werden können. Eine nachträgliche Aufnahme in das Auswahlverfahren ist ausgeschlossen.

Bei Fragen oder weiterem Informationsbedarf wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechpartnerinnen, die auf den jeweiligen Bewerbungsformularen angegeben sind.

Die Gemeinde bedankt sich für Ihr Verständnis und freut sich auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit im Rahmen der Marktveranstaltungen.

Öffnungszeiten

Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet: 

Montag

08:00 - 12:00 Uhr
und 13:30 - 15:30 Uhr

Dienstag

08:00 - 12:00 Uhr
und 13:30 - 15:30 Uhr

Mittwoch

08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

08:00 - 12:00 Uhr
und 16:00 - 18:00 Uhr

Freitag

08:00 - 12:00 Uhr

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: