Wo darf man mit dem Skateboard fahren?
Aus gegebenen Anlass (Unfall im Juni 2015) möchten wir darauf hinweisen, dass Skateboards keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind, sondern zu den besonderen Fortbewegungsmitteln gemäß § 24 Abs. 1 StVO zählen.
Hieraus folgt, dass eine Benutzung der Fahrbahnen, die gemäß § 2 Abs. 1 StVO Fahrzeugen vorbehalten sind, wie auch der Radwege (=Sonderwege für eine bestimmte Fahrzeugart) ausgeschlossen sind. Skateboards unterliegen somit den Vorschriften, die die StVO für Fußgänger im Verkehrsraum trifft. Nach § 25 Abs. 1 StVO müssen sie (vorhandene) Gehwege benutzen.
Wir möchten deshalb alle Skateboardfahrer bitten, ihre Geschwindigkeit den auf Fußgängerwegen entsprechenden Tempo anzupassen. Ihre Gemeindeverwaltung
Strullendorf, 26.06.2015