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Bekanntmachungen

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Bebauungsplan„Martin-Luther-Straße - Tiergartenstr. - Dr. Renger Straße“

Bebauungsplan „Martin-Luther-Straße - Tiergartenstr. -
Dr. Renger Straße“

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Bebauungsplanes „Martin-Luther-Straße - Tiergartenstr. - Dr. Renger Straße“
Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten der 3.Änderung

  
Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes „Martin-Luther-Straße - Tiergartenstr. - Dr. Renger Straße“ in Strullendorf nach § 10 Abs. 3 BauGB


Der Gemeinderat Strullendorf hat mit dem Beschluss vom 24.10.2017 den Bebauungsplan 3. Änderung des Bebauungsplanes „Martin-Luther-Straße-Tiergartenstraße - Dr. Renger Straße“ in Strullendorf gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Dieser Plan bedurfte keiner Genehmigung. Der Plan i. d. F. vom 26.06.2017 liegt samt Begründung nach § 10 Abs. 3 BauGB ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Strullendorf, Forchheimer Str. 32 96129 Strullendorf auf Dauer während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

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2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.


 


Strullendorf, 24.11.2017

  Gemeinde Strullendorf
gez. Wolfgang Desel
Erster Bürgermeister

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